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AGB

Smart Montage
Potsdamer Str. 148
10783 BerlinTelefon.: +49 176 70075660
E-Mail.: smartmontage.de@gmail.com


1. Allgemeine Regelungen

Die Allgemeinen Geschäftsverbindungen werden zwischen Smart Montage (Auftragnehmer „AN“) und dem jeweiligen Kunden (Auftraggeber „AG“) in alle Vertragsverhältnisse wirksam mit einbezogen, es sei denn, anderslautendes wurde schriftlich vereinbart.

1.1. Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten. Ebenso zusätzlich zu vergüten sind bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.

1.2. Sämtiche Preise sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen, welche auf der Webseite www.montageservice-berlin.com stets online veröffentlicht oder in Angeboten verlinkt sind. Die verbindliche Preisbindung schriftlicher Angebote des AN beträgt 2 Tage ab Angebotsdatum.

1.3.1. Der Auftrag darf auch an ein Subunternehmen vergeben werden. Wird der Auftrag an einen Subunternehmer vergeben, haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für den Fall der Abgabe an einen Subunternehmen tritt der AN seine Rechte an diesem an den AG ab. Der AG nimmt diese Abtretung an.

1.3.2. Schließt AN mit einem vom AG beauftragten Subunternehmer einen neuen Vertrag ab, so verliert der AG gegenüber dem AN folglich jedwede Garantie- u./o. Gewährleistungsansprüche. Etwaige Ansprüche des AN an den AG bleiben jedoch bestehen, insbesondere der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bzw. eine Ausfallentschädigung von mind. einem Drittel der Auftragssumme ohne Nachweis ersparter Aufwendungen.

1.4. Die Kommunikation zwischen AG und AN findet vorzugsweise per Email statt. Der AG anerkennt diese Art der Kommunikation nach Beauftragung in Bezug auf relevante Mitteilungen seitens des AN als verbindlich an, sofern er dieser Regelung nicht schriftlich widersprochen hat. Der AG ist insofern verpflichtet, seinen Email- Posteingang minestens 1x täglich auf eingegangene Mitteilungen seitens des AN zu überprüfen. Für Übertragungsfehler und Kennzeichnung als Spam-Mail haftet der AN in diesem Falle ausdrücklich nicht.

1.5. Der AG ist verpflichtet, ein schriftliches Angebot des AN hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht in der Leistungsbeschreibung des AN festgehalten wurden, Mehrkosten gem. aktueller Preisliste für deren Durchführung.

1.6. Der AN bietet in eigenem Namen und auf eigene Rechnungen auch Montageleistungen für Möbel von bestimmten Marken und Herstellern an (z.B. IKEA Möbel etc.). Daraus ist nicht abzuleiten, dass der AN entsprechende Verträge mit den jeweiligen Anbietern / Marken etc. unterhält. Ausgewiesene Marken gehören ihren jeweiligen Eigentümern.

2. Abrechnung und Zahlung

2.1. Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind täglich und in bar an den AN zu bezahlen, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Bei Arbeiten, welche nach tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden zu vergüten sind, gilt ein Abrechnungstakt von je angefangenen 30 Minuten als vereinbart.

2.2. Beruft sich der AG auf Mängel oder Schäden, berechtigt ihn dies nicht, die vereinbarte Vergütung zu kürzen oder einzubehalten. Es wird insofern auf die Haftungsbestimmungen und -vereinbarungen verwiesen, wonach der AN seine Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den AG abtritt – der AG diese Abtretung annimmt und der AG demzufolge keinerlei Abzüge von der vereinbarten Vergütung gegenüber dem AN vornehmen darf.

2.3. Der AN erhebt für Aufträge, welche unter 4 Arbeitsstunden sind, eine Anfahrtskostenpauschale gem. aktueller Preisliste, sofern anderes nicht schriftlich vereinbart wurde.

2.4. Wird ein Auftrag nach abzuleistenden Arbeitsstunden vereinbart, so findet der Vertragsschluss auf Basis eines Dienstvertrages statt und ausdrücklich nicht auf Basis eines Werkvertrages. Weiterhin beinhaltet ein Dienstvertrag keine Fertigstellungsgarantie für ein vom AG gewolltes Projekt. Vielmehr werden dann die abgeleisteten Arbeitsstunden abgerechnet, bis die vom AG gewünschten Arbeiten vollendet sind – u./o. der AG den Auftrag vorzeitig beendet. Im letzteren Fall berührt die vorzeitige Beendigung eines vereinbarten Stundenkontingentes jedoch nicht dessen Gültigkeit. Ein vereinbartes Mindest-Stundenkontingent stellt somit gleichzeit auch einen Mindestauftragswert für den vorliegenden Auftrag dar und ist auch bei vorzeitiger Beendigung durch den AG u./o. schnellerer Erledigung durch den AN, in voller Höhe zu vergüten.

2.5. Die Abrechnung hat in jedem Fall mit Smart Montage stattzufinden, und zwar auch dann, wenn ein Subunternehmen den Auftrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Rechnet ein eingesetztes, vermitteltes Unternehmen oder ein Subunternehmen mit dem Kunden ab, so hat sich letzterer, um Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung leisten zu können, eine entsprechende Inkassovollmacht vorlegen zu lassen.

2.6. Der AN akzeptiert ausschließlich Barzahlung, sofern anderslautendes nicht schriftlich vereinbart wurde. Die Abrechnung gilt vom AG mit Zahlung als akzeptiert. Jedwede spätere Einwendungen gegen die Abrechnung gelten damit als ausgeschlossen.

3. Allgemeines zur Auftragsdurchführung

3.1. Wird der AN damit beauftragt, von Dritten zerlegtes Montagegut zu remontieren, übernimmt dieser hierfür keinerlei Gewähr bzw. Haftung hinsichtlich Statbilität, Beschaffenheit, Vollzähligkeit aller Montageteile und Durchführbarkeit.

3.2. Nimmt der AN einen Auftrag des AG an, welcher nach abgeleisteten Arbeitsstunden abzurechnen ist, so hat der AG vermeintliche Verzögerungen, welche der AN zu vertreten hat, sofort und schriftlich, hilfsweise telefonisch, gegenüber dem AN zu reklamieren, so dass der AN in der Lage ist, einen solchen Mangel, sofern vorhanden, sofort abzustellen. Eine spätere Reklamation ist unwirksam, da ein Verschulden des AN in Bezug auf Verzögerungen während der Abwicklung dann nicht mehr nachweisbar ist, und bei Vorliegen eines solchen Mangels der AN bei verspäteter Mitteilung auch nicht mehr von seinem Recht der Beseitigung Gebrauch machen kann.

3.3. Der AN behält sich das Recht vor, seine Erklärung zur Bereitschaft zur Durchführung zurück zu ziehen oder vom Vertrag zurück zu treten, wenn ihm die Durchführung unmöglich ist u./o. seitens des AG nicht rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen und auch Informationen übermittelt wurden, welche für die Planung bzw. Durchführung des Auftrages erforderlich gewesen wären. Bereits angefallene Kosten und Verauslagungen sind in einem solchem Fall dem AN unverzüglich zu erstatten.

3.4. Wird ein Auftrag zu einem vereinbarten Festpreis u./o. auf Basis eines Werkvertrages durchgeführt, und lassen sich die Arbeiten aus einem Grund, welchen der AN nicht zu vertreten hat, nicht fort- oder zuende führen (z.B. aufgrund fehlender Bauteile etc.), so hat der AG den Auftrag anteilmäßig zu vergüten (Beispiel: 70% einer Küche wurden montiert, es fehlen Teile und es muss abgebrochen werden, so hat der AG 70% des vereinbarten Festpreises an den AN zu bezahlen). Im Zuge einer Fortführung des Auftrages, sobald dies wieder möglich ist, ist sodann die restliche Vergütung zuzüglich entstandener u./o. entstehender Mehrkosten (erneute Anfahrteen etc.) durch den AG zu bezahlen.

3.5. Der AN haftet nicht für die Vollständigkeit und den Zustand fremdgelieferter Ware. Liefert der AN selbst, so haftet er nicht, wenn ihm die Ware (meist Montagegut) in geschlossener Verpackung ohne die Möglichkeit der Überprüfung übergeben wurde.

3.6. Der AN haftet nicht für die Plangenauigkeit von an ihn übergebener Planungen, Skizzen und Zeichnungen (inbesondere Küchenaufmaßen). Ebenso haftet der AN nicht für deren Möglichkeit der tatsächlichen Umsetzbarkeit.

3.7. Sofern der AG den AN mit der Auslieferung einer Ware beauftragt (Lieferservice oder Umzug), so hat er entsprechenden Parkraum an der Belade- u./o. Entladestelle freizuhalten – notfalls mittels Einreichtung einer Parkverbotszone. Sofern der AN nicht bis 50 mtr. an die Ladestelle herankommt, kann er die Auslieferung abbrechen. Dem AG werden die entstandenen Kosten nicht erstattet bzw. dennoch belastet – und es fallen neue Kosten für eine erneute Anfahrt an.

3.8. Zum Angebot des AN gehören auch Küchenplanungen. Sofern der AN eine Kücheplanung fertig gestellt hat, so hat der AG diese nach Ansicht freizugeben, z.B. für den Einkauf der Teile, u./o. der Lieferung u./o. zur Montage. Die Freigabe geschieht dadurch, dass der AG die Planung per Email an den AN zurück übersendet und ein entsprechende Erklärung abgibt. Der AG ist verpflichtet, die fertige Planung auf Korrektheit zu überprüfen. Nimmt der AG Änderungen an der Planung vor u./o. beauftragt der AG den AN mit Änderungen, welche auf ausdrücklichen Wünschen des AG basieren, so erlischt jedwede Haftung des AN in Bezug auf die spätere Plangenauigkeit u./o. Umsetzbarkeit des gewünschten Montageprojektes; auch haftet der AG sodann für sämtliche Mehrkosten, welche im Zuge des Auftragsdurchführung entstehen. Für jede Änderung an der Planung, nachdem der AG die vom AN gefertigte Planung freigegeben hat, berechnet der AN pauschale Arbeitskosten in Höhe von mind. € 55,- brutto (entspricht einer Arbeitsstunde gem. aktueller Preisliste).

4. Abnahmepflichtige Arbeiten

4.1.1. Der AN führt Arbeiten an Wasser- u. Stromanschlüssen nur mit hierfür qualifiziertem Fachpersonal durch. Sämtliche Arbeitnehmer oder beauftragte Unternehmer sind seitens des AN angewiesen, ohne die notwendige Qualifikation keine solchen Anschlüsse herzustellen. Der AG ist angewiesen, sich die entsprechende Eignung mittels Hergabe eines „Anschlussprotokolls“ nachweisen zu lassen, aus welchem hervorgeht, welche Person die Anschlüsse wann hergestellt hat. Weiterhin ist auf dem Protokoll das Ergebnis eines Funktionstestes mittels Unterschrift des AG oder eines beauftragten Dritten, sowie des ausführenden Monteurs zu dokumentieren. Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, dass der AN für illegale, nicht fachmännische, vom AG selbst hergestellte Anschlüsse, oder generell für die Arbeiten unbekannter Dritte haften muss.

4.1.2. Aus wichtigem Anlass weist der AN den AG ausdrücklich an, sich die Eignung und die Erlaubnis für das Herstellen von Wasser- u. Stromanschlüssen von jedem durchführenden Monteur nachweisen zu lassen. Vom AN beauftragtes Personal ist angewiesen, entsprechende Nachweise bei Arbeitseinsätzen stets bei sich zu führen. Bietet ein Monteur die Ausführung derlei Anschlüsse an und kann gleichzeitig keine Nachweise führen, ist der AG angewiesen, dem AN hierüber unverzüglich Mitteilung zu machen und die Durchführung der Arbeiten zu verweigeren (Verlust Gewährleistungsanspruch u.a.).

4.3. Kann der AN kein eigenes, qualifiziertes Personal für Wasser- u. Stromanschlüsse vorhalten, bietet der AN dem AG ausdrücklich und zum Preis von 49,- eine externe Dienstleistung eines Fachbetriebes an, welcher notwendige Anschlüsse an Wasser und Strom vornimmt. Ein solches, separates Angebot gilt bei Annahme eines generellen Angebotes (z.B. Küchenkomplettmontage) als noch nicht ebenso angenommen. Es ist vielmehr Sache des AG, dieses externe Angebot, welches den übrigen Leistugnsumfang des AN nicht berührt, zu beauftragen oder abzulehnen. Eine Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen; bleibt eine solche aus, gelten der/die Anschluss/Anschlüsse als nicht beauftragt und werden weder durch Erfüllungsgehilfen des AN, noch durch einen durch den AN beauftragten Dritten durchgeführt.

4.4. Der AN bietet keine Anschlüsse oder Arbeiten an Gasleitungen oder Gasgeräten an.

5. Haftung für Mängel und Schäden

5.1. Der AG hat alle Arbeiten nach Beendigung unverzüglich in Augenschein zu nehmen und Mängel u./o. Schäden ebenso unverzüglich anzuzeigen. Die vollendete Montage sowie auch eventuell durch den AN transportiertes Gut ist vor Ort auf Unversehrtheit und Funktionalität zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

5.1.2. Der AN hat bei berechtigten Reklamationen / Mängeln das Recht auf eine Mangelbeseitigung. Der AG ist nicht berechtigt, eine Kürzung der Vergütung vorzunehmen u./o. eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des AN zu veranlassen, bevor er den AN nicht ausdrücklich zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Der AN ist zu einer Mangelbeseitigung nur verpflichtet, sofern der Mangel berechtigt ist und rechtzeitig angezeigt wurde.

5.2. Im Falle von Bohr- u. Dübelarbeiten übernimmt der AN keine Haftung dafür, ob der anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen sicheren Halt bietet. Der AN spricht Bedenken u./o. Empfehlungen gegenüber dem AG aus, wird den Auftrag aber so ausführen, wie dies der AG wünscht. Der AG hat sämtliche Bohr- u. Dübelarbeiten nach Beendigung in Augenschein zu nehmen und eventuelle Bedenken, Schäden u./o. Mängel unverzüglich gegenüber dem AN anzuzeigen. Der AN haftet in Bezug auf Bohr- u. Dübelarbeiten somit nur aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat der AN zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden u./o. Sicherheitsrisiko, so ist er berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem AG hierdurch ein Schadensersatzanspruch entsteht.

5.3. Der AN hafet grundsätzlich nicht für Beschädigungen im Mauerwerk, z.B. wenn Wasserleitungen u./o. Stromkabel angebohrt werden, sofern der AG die Arbeiten trotz Bedenken seitens des AN wünscht. Der AN hat das Recht, einen Auftrag nicht durchzuführen, sofern berechtigte Bedenken hinsichtlich einer drohenden Gefahr bestehen. In einem solchen Fall hat der AG dem AN die bis dahin entstandenen Kosten und Auslagen dennoch zu erstatten.

5.4. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Arbeitsfläche durch den AN genutzt werden kann. Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und zerbrechliches Inventar in unmittelbarer Nähe zu entfernen. Der AN haftet nicht für Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die Durchführung der Arbeiten vorhanden ist.

5.5. Im Rahmen von Bohr- u. Dübel- u. Sägearbeiten, welche in geschlossenen Räumen vorgenommen werden, setzt sich Staub und Schmutz an Wänden, Böden und am Inventar fest. Nach dem Grundsatz “wo gehobelt wird, fällt Späne”, haftet der AN nicht für Schäden, welche dem AG hieraus resultieren. Der AG ist angehalten, vor Beginn solcher Arbeiten entsprechende Schutzmaßnahmen zu unternehmen. Insbesondere das Nachmalern von Wänden ist bei Bohr- u. Dübelarbeiten eine naturgemäße Folge dererlei Arbeiten.

5.6. Der AN haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage u./o. beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an gebrauchten Discountmöbeln u./o. Möbeln aus Eigenbau entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen in der Regel nicht robust genug konstruiert, so dass z.B. absplitterndes Furnier oder ausgebrochene Schraubenlöcher die Regel sind. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind und ohnehin irgendwann aufgetreten wären. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einer Montage von Gebrauchtmöbeln durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung können vereinzelt Kratzer oder Absplitterungen entstehen. Der AN ist berechtigt, solche “Kleinschäden” in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der vormals vorherrschenden Luftfeuchtigkeit u./o. Beschaffenheit des Bodens angepasst und somit verformt hat.

5.7. Der AN behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird u./o. die bauliche Substanz des Mauer- bzw. Wandgewerks dies augenscheinlich nicht zulässt. Der AG weist den AN bei Bestehen einer solchen Gefahr darauf hin und nimmt eine Montage sodann nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Gefahr des AG und unter Ausschluss jedweder Haftung vor. Eine Haftung für Schäden an Möbeln, welche verleimt sind und durch den AN de- u./o. remontiert werden sollen, ist mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen.

5.8. Der AN haftet nicht und garantiert auch nicht, dass ein vom AG gewolltes Projekt tatsächlich im vom AG gewollten Zeitfenster fertigestellt werden kann. Insbesondere übernimmt der AN keine Garantie für die tatsächliche Durchführbarkeit einer vom  AG gewollten Montage. Dies ist inbesondere bei Unmöglichkeiten der Fall, z.B. wenn der AG physikalisch nicht realisierbare Projekte wünscht (z.B. Hängeschrank an einfach beplankte Rigipswand u.s.w). In einem solchen Fall ist die tatsächliche Anwesenheitszeit des AN zuzüglich aller angefallenen Auslagen dennoch zu bezahlen.

5.9. Gibt der AG an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o. anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit jedwede Haftung des AN, sobald der AG selbst oder von ihm beauftragte Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen von Gütern oder der Montage an Möbeln.

5.10. Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.

5.11. Der AN ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf Umständen beruht, die der AN auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

5.12. Der AN tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der AG, auf sein Zurückbehaltungsrecht zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.

6. Küchenplanung

6.1. Ein Küchenaufmaß sowie eine Küchenplanung wird mit 119,- EUR berechnet. Sofern nur eine der beiden Leistungen gewünscht ist, werden pro Leistung € 75,- berechnet. Bei Küchen, welche eine Gesamtlänge von über 6 mtr. (Küchenmöbelstrecke Unterbau) aufweisen, betragen die Kosten für Aufmaß u. Planung € 199,-. Wird nur eine der beiden Leistungen bei Küchen über 6 mtr. beauftragt, so betragen die Kosten hierfür € 99,-. Die Preise verstehen sich für private Endverbraucher inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.2. Der Vertrag über das Küchenaufmaß und die Küchenplanung kommt zwischen dem Kunden und freiberuflichen Küchenplanern zustande; zu keinem Zeitpunkt mit Smart Montage. Aufmaß und Planung werden von freiberuflichen Mitarbeiter/innen vorgenommen, welche Sie als Kunde unabhängig von uns beauftragen. Smart Montage wird hier nur vermittelnd tätig. Alle vermittelten Küchenplaner wurden von Smart Montage im Vorfeld auf deren Eignung überprüft. Eine Haftung seitens Smart Montage für die Tätigkeit des Küchenplaners und ggf. hieraus entstehenden, späteren Schäden wird nicht übernommen.Die Kosten für Aufmaß und Planung sind ausnahmslos im Vorfeld an den Küchenplaner zu entrichten.

6.3. Der Auftraggeber wird angehalten, sich vor stattfindender Küchenplanung intensive Gedanken um die Küchenausstattung zu machen (Elektrogeräte, Dekore u.s.w.). Der Küchenplaner kann keine Auskünfte zur Qualität von IKEA Produkten abgeben, sondern nur darüber, ob sich gewünschte Bausteine in die kundenseits gewünschte Küchenplanung integrieren lassen oder nicht. Der Kunde ist insofern angehalten, sich über alle IKEA Produkte online oder im Einrichtungshaus selbst vorab zu informieren. Der/die Küchenplaner/in übernimmt sodann lediglich die technische Küchenplanung.

6.4. Jeder Auftrag zur Küchenplanung beinhaltet nach der ersten Fertigstellung insgesamt bis zu 20 Arbeitsminuten für Änderungswünsche seitens des Kunden. Wurde diese Nacharbeitszeit überschritten, wird für jede weitere Änderung ein pauschaler Betrag von € 25,- in Rechnung gestellt. Für Änderungen, für welche eine Arbeitszeit von mehr als 30 Minuten anfällt, wird ein weiterer, voller Kostensatz wie für eine Erstplanung berechnet.

6.5. Der Kunde gibt die vom Küchenplaner erstellte, finale Planung gegenüber Smart Montage zum Kücheneinkauf, Lieferung u./o. Küchenmontage frei. Dies geschieht dadurch, indem der Kunde selbst die finale Küchenplanung prüft und per Email an Smart Montage übersendet. Für Smart Montage bedeutet dies konkrekt, dass der betreffende Kunde die Küche so 1:1 an uns beauftragt (Einkauf, o. Lieferung, u./o. Montage)

6.6. Smart Montage haftet nicht für die Verfügbarkeit u./o. Wartezeiten / Lieferfristen für von Kunden gewüschte Ware bzw. über uns bestellte Teile.

6.7. Smart Montage haftet nicht für die Umsetzbarkeit und Plangenauigkeit für von Küchenplanern angefertigte Planungen und Artikellisten, sowie auch nicht für die Verfügbarkeit von Teilen beim Hersteller bzw. Verkäufer.

6.8. Smart Montage übernimmt die Beschaffungslogistik verfügbarer Teile (Einkaufsservice z.B. bei IKEA). Nicht verfübare Teile und Bestellware müssen vom Kunden oder vom Küchenplaner im Auftrag des Kunden bestellt und direkt zum Kunden geliefert werden. Smart Montage ist nicht verpflichtet, mehr als einmal das Warenlager (z.B.) für die Abholung und Lieferung anzufahren.

7. Besondere Vereinbarungen in Bezug auf Auftragsportale im Internet

7.1. Auf Vermittlungsportalen im Internet, vgl. „MyHammer“, „umzugsauktion.de“ u.s.w. werden seitens der Betreiber vom AG relevante Daten abefragt, auf deren Grundlage bietende Firmen verbindliche Angebote abgeben sollen. Dies ist jedoch nicht immer möglich, da die Portale nicht alle, für ein Unternehmen relevante Daten abfragen und der Kunde teilweise nur unvollständige Angaben macht. Generell wird der kostenlose, unverbindliche Besichtigungstermin seitens des AN als Alternative zu einer Auftragsvergabe online angeboten. Aus diesem Grund gelten für Kunden, welche über ein online-Portal dennoch anfragen, gesonderte Bedingungen.

7.2. Es wird zwischen AG und AN vereinbert, dass entgegenstehende Bedingungen und AGB seitens der Webseitenbetreiber die folgenden Vereinbarungen nicht berühren, da AG und AN mit den nachfolgenden Bedingungen das Geschäftsverhältnis im Innenverhältnis klar regeln. Der AG wird angehalten, vor dem Einstellen eines Auftrages in ein Online-Auktionshaus und vor Vergabe eines Auftrags an den AN, die nachfoldenen Bedingungen zu verinnerlichen. Der AN weist in seinen Gebotstexten ausdrücklich auf die nachfolgenden Bedingungen hin.

7.3. Generell kalkuliert der AN aufgrund des Preisdrucks, welcher auf jedem Unternehmen bei der Teilnahme an online-Auktionen lastet, mit der für ihn am günstigsten Möglichkeit, zu dem für ihn günstigsten Zeitpunkt und gleichzeitig den günstigsten Rahmenbedingungen – es sei denn, der AG macht zu Zeit, Bedingungen und seinen Möglichkeiten klare, unmißverständliche Angaben.
Sofern der AG nicht alle Angaben vollständig macht (z.B. in Bezug auf das Arbeitsausmaß oder in Bezug auf Sonderleistungen), so geht der AN nur von den Leistungen aus, welche klar und auch unmißverständlich beschrieben sind. In allen anderen Fällen geht der AN davon aus, dass der AG die betreffende Leistung nicht möchte. Dies gilt auch für Leistungen, welche zwar beschrieben, aber nicht verständlich sind. Formulierungen wie „vielleicht möchte ich dies oder jenes“ gelten in diesem Fall als vom AG als nicht klar gewollt, und sind später somit auch nicht Grundlage der Kalkulation seitens des AN.

7.4. Ein abgegebenens Angebot seitens des AN hat eine Gültigkeit von 2 Tagen (ab Schluss des Tages, an welchem das Angebot abgegeben wurde), vorbehaltlich der Terminvergabe an einen anderen Kunden. Der AG hat sich vor einer Auftragserteilung beim AN zu erkundigen, ob der gewünschte Durchführungstermin zum Zeitpunkt der Zusage noch verfügbar ist.

7.5. Die Auftragsbeschreibung ist für den AN nur im Rahmen der ersten Preisabgabe bindend. Ändert der AG später den Leistungsumfang und bearbeitet seine Ausschreibung dahingehend, verfällt auch die Gültigkeit des Gebotes des AN, welches dieser weder korrigieren noch löschen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Betreiber der online-Auktionen etwas anderes in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederschreiben.

7.6. Ein dem AN erteilter Zuschlag entfaltet nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn der AG das schriftliche Angebot des AN nach Erteilung eines Zuschlages ebenso rückbestätigt. Nur so ist gewährleistet, dass auch die vorliegenden, Allgemeinen Geschäftsbedingugnen mit in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Gleichwohl kann der AN einseitig festlegen, einen Zuschlag auch ohne das Ausfertigen eines weiteren Vertrages verbindlich anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der AN dem AG nach Erteilung des Zuschlages eine entsprechende Mitteilung macht, und betrifft Aufträge kleineren Ausmasses (unter € 100,- Auftragswert netto), bei welcher sich die Ausfertigung eines separaten Angebotes nicht lohnt.

7.7. Vermittlerportale stellen für den AN ein wichtiges Geschäftsfeld dar, da diese Art der Kundengewinnung mit zunehmender Nutzung des Internets immer mehr an Bedeutung gewinnt. Gleichzeitig ist eine online-Auftragsvermittlung ein Instrument, von welchem der AN dringend abrät. Der AG muss sich bewusst sein, dass er unter Umständen mit Nachforderungen zu rechnen hat, sofern sich herausstellt, dass er eine Leistung zu erwähnen vergessen oder unklar formuliert hat. Der AN stellt somit unmißverständlich klar, ausschließlich zu den vorgenannten Bedingungen einen Auftrag durchzuführen, da bei dieser Art der Geschäftsanbahnung die Gefahr des Mißverständnisses beidseitig gegeben ist.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Mündliche oder schriftliche Ergänzungen, Beauftragungen und Bedingungen des AG  bedürfen generell der schriftlichen Rückbestätigung des AN. Gleiches gilt auch für den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten.

8.2. Angebote des AN an den AG sind nur für dessen eigene Verwendung und nicht für Dritte bestimmt. Sofern der AG Angebote des AN Dritten in der Absicht zugänglich macht (insbesondere Mitbewerbern des AN), so dass diese dadurch einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen oder solchen erzielen könnten, oder auf Grundlage der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Angebot des AN ein Gegenangebot zu erstellen in der Lage sind, behält sich der AN die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.

8.3. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des AN hat der Letztere nicht zu verantworten.

8.4. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Vertrag zusammenhängen, ist Gerichtsstand Berlin. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden fester Vertragsbestandteil, ebenso weitere Unterlagen, welche im Rahmen eines Auftrages individuell anfallen – es sei denn, in dem Angebot des AN (Vertrag) wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder einzelne Punkte dieser AGB wurden namentlich ausgeschlossen.

8.6. Die AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem Gewolltem am nächsten kommt.

8.7. Es gilt deutsches Recht.